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Neuregelungen zum sog. Mini-One-Stop-Shop – Änderungen durch das KroatienAnpG
Ab [i]Zu den Neuregelungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers s. Huschens, NWB 32/2014 S. 2396dem gelten in der EU neue Regelungen für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstige elektronische Dienstleistungen. Der Leistungsort verlagert sich ab dann an den Ort des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts der Kunden – und liegt nicht wie bisher am Ort des Dienstleistungserbringers. Parallel dazu wird eine „kleine einzige Anlaufstelle (KEA, engl. Mini-One-Stop-Shop – MOSS) eingerichtet. Unternehmen haben dann ein Wahlrecht, ob sie sich in jedem EU-Land, in dem sie die genannten Dienstleistungen erbringen, steuerlich registrieren lassen, Voranmeldungen [i]Zum Kroatien-Anpassungsgesetz s. Hörster, NWB 30/2014 S. 2243 abgeben und Steuern abführen oder ob sie – nach einem neuen Meldeverfahren – in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine einzige Umsatzsteuererklärung abgeben. Mit Einfügung des neuen § 18h UStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) wurde der sog. Mini-One-Stop-Shop in das UStG eingeführt. Dieses neue (freiwillige) Besteuerungsverfahren ermöglicht es Unternehmen, Umsätze aus auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleis...