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Spaltung
infoCenter/Grundlagen
Gehrmann, Spaltung, infoCenter ;
Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter ;
Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter ;
Kußmaul/Schwarz, Umwandlungsbilanz (UmwG), infoCenter ;
Zeitschriften
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Bücher/Kommentare
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer, Stuttgart;
Junge, Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl., 2021, Herne;
Klein/Müller/Lieber, Änderung der Unternehmensform, 12. Aufl. 2022, Herne;
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Bonn.
A. Problemanalyse
I. Hintergrund
1 Für eine Spaltung einer Gesellschaft können vielfältige Gründe vorliegen. Durch eine Spaltung lassen sich unternehmerische Risiken ausgliedern und die Ergebnisse einzelner Teilbereiche können transparenter ausgewiesen werden.
Hierbei sollte der betriebswirtschaftliche Nutzen einer Spaltung jedoch nicht durch steuerliche Belastungen zunichte gemacht werden. Insbesondere die ertragsteuerliche Behandlung einer Spaltung ist hierbei zu beachten.
II. Definition
2 Eine Spaltung bezeichnet eine rechtsgeschäftlich begründete Übertragung von Vermögen einer Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine oder mehrere aufnehmende Gesellschaften.
III. Handelsrecht
3 Die handelsrechtlichen Regelungen zu inländischen Spaltungen, einschließlich der Regelungen zur Unterform der Ausgliederung, finden sich im dritten Buch des Umwandlungsgesetzes (§§ 123–173 UmwG). Hier sind die Voraussetzungen genannt, die nach deutschem Recht für eine rechtswirksame Spaltung erfüllt sein müssen. Die Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen finden sich im zweiten Teil des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes (§§ 320-332 UmwG).
1. Spaltungsfähige Rechtsträger
a) Nach Umwandlungsgesetz spaltungsfähige Rechtsträger
4 Die Möglichkeit der Umwandlung nach dem UmwG ist auf die dort abschließend bezeichneten Rechtsträger begrenzt. An einer Spaltung können als übertragende und als übernehmende bzw. neue Rechtsträger beteiligt sein (§ 124 i. V. mit § 3 UmwG):
Körperschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, inkl. UG),
Aktiengesellschaften (AG),
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
eingetragene Genossenschaften (eG),
eingetragene Vereine (§ 21 BGB),
wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) – nur als übertragende Rechtsträger
genossenschaftliche Prüfungsverbände,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Personengesellschaften
Offene Handelsgesellschaften (OHG),
Kommanditgesellschaften (KG),
Partnerschaftsgesellschaften (PartG).
eingetragene GbR (nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts „MoPeG“ am ).
Bei einer Ausgliederung können als übertragende Rechtsträger zusätzlich Einzelkaufleute, Stiftungen, Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften fungieren (§ 124 Abs. 1 UmwG).
5 Eine Spaltung kann nicht nur auf Rechtsträger derselben Rechtsform, sondern auch auf Rechtsträger einer anderen Rechtsform erfolgen (§ 124 Abs. 2 i. V. mit § 3 Abs. 4 UmwG). Es ist deshalb neben der Spaltung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft oder der Spaltung von Vermögen einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft auch eine Spaltung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften möglich.
Auch grenzüberschreitenden Spaltungen von Gesellschaften sind seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze“ im Jahr 2023 möglich. Hierdurch bestehen nunmehr umfangreiche gesetzliche Regelungen auch für grenzüberschreitende Spaltungen (vgl. §§ 320–332 UmwG).
b) Nach Unionsrecht spaltungsfähige Rechtträger
6 Die Spaltungsfähigkeit von Rechtsformen des europäischen Rechts bestimmt sich nach den Vorgaben des Unionsrechts. Danach ist gleichgestellt
die Europäische Gesellschaft (SE) umwandlungsrechtlich einer Aktiengesellschaft,
die Europäische Genossenschaft (SCE) einer eingetragenen Genossenschaft und
die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) einer offenen Handelsgesellschaft.
7-9 Einstweilen frei