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Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften
Mit hat der BFH entschieden, dass nach der Änderung des § 15 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (WElektroMobFördG) auch originäre gewerbliche Verluste einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Abfärbewirkung entfalten. Im Übrigen gelten für alle gewerblichen Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch hier die vom BFH für freiberuflich tätige Personengesellschaften entwickelten Geringfügigkeitsgrenzen.
I. Definition der gewerblichen Einkünfte von Personengesellschaften
Die Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wird als Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erzielung gemeinschaftlicher Einkünfte verstanden, die den Beteiligten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis anteilig zuzurechnen sind und bei diesen der Einkommensbesteuerung unterliegen. Dabei kann die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung auf den Bezug von Gewinn- oder Überschusseinkünften – mit Ausnahme solcher aus nichtselbständiger Arbeit - gerichtet sein.
In dem für die Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vorgesehenen Feststellungsverfahren ist auch über die Art der erzielten Einkünfte zu entscheiden. Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft, verwirklicht wird. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dabei solche aus gewerblichen Unternehmen anzusehen.
Die Qualifikation der Einkünfte der Personengesellschaft als gewerblich kann u.a. Bedeutung haben für:
Die Gewerbesteuerpflicht der Gewinne der Personengesellschaft,
die Zugehörigkeit der ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen,
die Zulässigkeit der Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Gewinnermittlungszeitraums,
ihre Fähigkeit, Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu sein,
die steuerliche Buchführungspflicht,
die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG u.v.m.
II. Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
1. Grundsätze
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten die Gewinnanteile - zzgl. der Vergütungen für eine Tätigkeit in ihren Diensten, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern - der Gesellschafter einer OHG , KG und einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Als Gewerbebetrieb gilt auch
die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn diese auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. Abfärberegelung) sowie
die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG ausübt, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die selbst nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft).
2. Gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 2 EStG)
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen aus ihrer Beteiligung originär gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschaft
selbständig,
nachhaltig und
mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird,
sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und
ihre Betätigung nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft , eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Arbeit anzusehen ist.
Schließlich können die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an einer lediglich vermögensverwaltenden Gesellschaft gemeinsam auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen.
Die Einkünfte aus Innengesellschaften wie stillen Beteiligungen oder Unterbeteiligungen können für die Berechtigten nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein, wenn die Personengesellschaft, an der die stille Beteiligung besteht, bzw. der Hauptbeteiligte, gewerbliche Einkünfte beziehen.
Keinen Einfluss auf die Qualifikation der durch die Personengesellschaft erzielten Einkünfte hat der Umstand, dass Gesellschafter ihre Beteiligung in einem Betriebsvermögen halten, da die verbindliche Entscheidung über die Art und Höhe der Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, sondern von dem für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu treffen ist.