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BFH Urteil v. - VI R 133/76 BStBl 1978 II S. 457

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Unfallkosten an einem privaten Kraftfahrzeug nur bei ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflichen Fahrt als Werbungskosten abzugsfähig

Leitsatz

Kosten zur Beseitigung eines Unfallschadens an einem privaten Kraftfahrzeug sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer vor Antritt einer Dienstreise sein Fahrzeug auf seine allgemeine Verkehrssicherheit überprüfen läßt und wenn dabei ein Unfall herbeigeführt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 457
VAAAA-91330

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