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BFH Urteil v. - IV R 153/72 BStBl 1978 II S. 262

Gesetze: EStG § 5AktG 1965 § 152 Abs. 9

Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und Bearbeitsungsgebühren für eine Bürgschaft

Leitsatz

1. Verwaltungsgebühren, die ein Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Bankdarlehens an das Bankinstitut zu entrichten hat, sind auf die Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen.

2. Bearbeitungsgebühren, die ein Schuldner an ein Bankinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft zu zahlen hat, sind auf die Zeit, für die sich das Bankinstitut vertraglich verbürgt hat, aktiv abzugrenzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 262
DAAAA-91310

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