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BFH Beschluss v. - II B 183/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut. Bei der Gewährung eines Kredits stellt sie dem Kreditnehmer Kreditgebühren in Rechnung, zu denen neben Zins- und anderen Aufwendungen auch eine Bearbeitungsgebühr gehört, die nach einem bestimmten Prozentsatz vom Nennbetrag des Darlehens berechnet wird. Der Gesamtkreditbetrag setzt sich aus dem Nennbetrag des Darlehens und den Kreditgebühren zusammen. Der Kreditnehmer zahlt diesen Gesamtkreditbetrag in gleichbleibenden anhand der Laufzeit des Kredits berechneten monatlichen Raten. In den Handels- und Steuerbilanzen der Klägerin wird ein Kredit mit seinem Nennwert als Forderung erfaßt; die Kreditgebühren einschließlich der Bearbeitungsgebühren werden nicht als Forderungen aktiviert. Die Gebührenanteile einschließlich der Bearbeitungsgebühren werden nach der Zinsstaffelmethode der Rechnungsperiode, der sie zuzuordnen sind, als Ertrag zugerechnet. Bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits oder bei Kündigung des Kreditvertrags durch die Klägerin werden die nicht verbrauchten Kreditgebühren anteilig zurückerstattet; die Bearbeitungsgebühr wird aber nicht zurückerstattet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 887
BFH/NV 1994 S. 887 Nr. 12
QAAAB-34594

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