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Strafzuschläge bei Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation bei fehlender ausländischer Betriebsstätte
Wer die Existenz einer Betriebsstätte im Ausland deklariert und entsprechende ausländische Gewinne freistellt, muss auch die Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften nach § 90 Abs. 3 AO erfüllen. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation nicht nach, fallen Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO an. Für das Finanzamt besteht hier kein Entschließensermessen (). Diese Zuschläge sind, so der BFH, selbst dann rechtmäßig, wenn die Betriebsstätte tatsächlich nicht existiert hat.
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I. Sachverhalt
Im Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss zugrunde liegt, geht es um einen inländischen Steuerpflichtigen, der nach dem mit DBA Georgien steuerfreie Einkünfte aus einer dort belegenen Betriebsstätte erklärt hatte. Bei dieser sollte es sich um ein Lager mit Teilbüro und PC handeln. Ferner soll in der Betriebsstätte ein Angestellter beschäftigt gewesen sein. Der Lohn des Angestellten soll durch Barzahlungen geleistet worden sein. Als Verrechnungspreismethode wurde die Gewinnaufteilung zur Betriebsstättengewinnabgrenzung angewandt. Weitere Details zum Sachverhalt sind nicht bekannt.
Es scheint v...