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Warenverkehrsfreiheit
I. Überblick und rechtliche Grundlagen
Die [i]EU-Grundfreiheit zum Schutz grenzüberschreitenden Handels Warenverkehrsfreiheit ist eine der europarechtlichen Grundfreiheiten. Sie trägt zur Schaffung bzw. Erhaltung des Binnenmarkts bei (vgl. Art. 26 Abs. 2 AEUV), indem sie den freien Transport und Austausch von, sowie den Handel mit Waren im innereuropäisch-transnationalen Bereich schützt.
Die primärrechtlichen Regelungen zur Freiheit des Warenverkehrs finden sich in den Art. 28–37 AEUV. Sie beinhalten grundlegende Vorschriften zur Zollunion (s. unten II), zum Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (s. unten III und IV), zur diesbezüglichen Möglichkeit der Rechtfertigung (s. unten V) sowie zur Umformung staatlicher Handelsmonopole (Art. 37 AEUV).
II. Die Zollunion
Art. 28 [i]Verbot von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen EU-Mitgliedstaaten Abs. 1 AEUV bestimmt, dass es den EU-Mitgliedstaaten verboten ist, unionsintern – also zwischen den Mitgliedstaaten – Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Dieses Verbot umfasst ausdrücklich sowohl Einfuhr- als auch Ausfuhrzölle. Im Gegenzug ist ein Gemeinsamer Zolltarif Drittländern gegenüber vorgesehen (Zollunion). Das Verbot hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrzölle sowie der Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten wird in Art. 30 AEUV nochmals abgesichert. Art. 31 AEUV b...