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Einkommensteuer | Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht ().
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
Softwareauftragsentwicklung
Reform des UrhG
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Freistellung und Entlastung
Hinweis:
Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem zufließen (zum Zuflusszeitpunkt, siehe § 73c EStDV).
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