Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 30 vom Seite 2238

Besteuerung digitaler Produkte

Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage und Betrachtung von Praxisproblemen

Ken Keiper

Die Besteuerung digitaler Produkte gewinnt in Zeiten der Digitalisierung und des multimedialen Marketings zunehmend an Bedeutung. Gerade kleinere Unternehmen haben es regelmäßig schwer, hinsichtlich ihres Marketings mit großen Unternehmen und Konzernen mitzuhalten oder überhaupt in Suchmaschinen auf den ersten Seiten zu erscheinen. Durch die Digitalisierung sind jedoch viele Möglichkeiten geschaffen worden, um kostengünstig und schnell hochwertige Medien zu produzieren. Mit den damit einhergehenden steuerlichen Auswirkungen beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag. Der Aufsatz fasst dabei nicht nur die bisherigen Entwicklungen zusammen, sondern zeigt ebenso die Schwächen und vermeidliche Bizarrerien in der aktuellen Gesetzesdogmatik auf.S. 2239

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Grundproblematik

[i]Keine Sachen i. S. von § 90 BGBDigitale Erzeugnisse sind – im Gegensatz zu herkömmlichen Produkten – keine Sachen i. S. von § 90 BGB, denn sie sind keine körperlichen Gegenstände. Vielmehr sind digitale Erzeugnisse (Grafiken, Software, Online-Anzeigen, Musikstücke) Dateien.

[i]Verkörperung von RechtenSie verkörpern Rechte, häufig in Form von Urheber- und Nutzungsrechten. Entsprechend erfolgt ihre Übertragung nicht nach den Regelungen des Sachenrechts (zum Eigentumsübergang s. §§ 929 ff. BGB), sondern nach den Grundzügen über die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Dieser Umstand hat auf die Besteuerung erhebliche Auswirkungen. Werden Dateien und digitale Erzeugnisse ausschließlich im Inland vertrieben und verwertet, sind die steuerlichen Folgen in der Regel unkompliziert und die steuerliche Beurteilung bereitet wenig Probleme. Werden jedoch grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht, ist insbesondere bei der Einkommen- und Umsatzsteuer erhebliche Vorsicht geboten.

II. Grundlegende umsatzsteuerliche Behandlung

[i]Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStGWie oben erwähnt werden digitale Erzeugnisse nach den Regelungen der Abtretung übertragen. Da es sich bei den Erzeugnissen nicht um Sachen handelt, kann keine Verfügungsmacht im Sinne einer Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 3 Abs. 1 UStG, § 39 AO verschafft werden. Mithin sind in der Übertragung digitaler Erzeugnisse sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG zu sehen (Abschnitt 3.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE).

[i]EmpfängersitzprinzipDa eine sonstige Leistung und keine Lieferung vorliegt, richtet sich der Ort grundsätzlich nach dem Empfängersitz (bei B2B-Leistungen, § 3a Abs. 2 UStG). Dies hat zur Folge, dass Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen im Inland ansässigen Abnehmer stets der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen.

1. Reverse-Charge-Verfahren

[i]Scholz/Nattkämper, Reverse-Charge-Verfahren, Grundlagen, NWB YAAAE-26319 Sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers an einen im Inland ansässigen Abnehmer unterliegen dabei dem Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG, soweit der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 UStG).

Bereits hier lauert oft der erste Fallstrick; weiß der ausländische Unternehmer nicht, dass der [i]Fehlerhafter Steuerausweisdeutsche Abnehmer ein Unternehmer ist, stellt er regelmäßig Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Dadurch erlischt nicht die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, weshalb dieser in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die nach § 13b UStG geschuldete Steuer zu erklären hat. Selbst wenn die geschuldete „13b-Steuer“ gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG als Vorsteuer abziehbar ist und es daher regelmäßig nicht zu einer Zahllast kommt, entsteht für den Unternehmer ein finanzieller Schaden in Höhe der durch den ausländischen Unternehmer fehlerhaft ausgewiesenen Umsatzsteuer. Da es sich nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, ist der fehlerhaft ausgewiesene Betrag nicht als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehbar.

Gerade im Bereich der Softwareprodukte passiert es häufig, dass ausländische Unternehmer mangels Kenntnis des Unternehmerstatus des deutschen Abnehmers die Umsatzsteuer fehlerhaft ausweisen.

[i]Mitteilung der USt- IdentifikationsnummerUm diesem Paradigma zu entfliehen, ist es empfehlenswert, alle Software-Abonnements eines Unternehmens zu prüfen und bei Bedarf den ausländischen Unternehmen die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Dadurch kann ein unrichtiger Steuerausweis vermieden werden (Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStAE). S. 2240