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NWB Nr. 32 vom Seite 2271

Nachweis der betrieblichen Nutzung des Pkw für Zwecke des § 7g EStG

Rechtsprechung des BFH zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch und alternativen Nachweismöglichkeiten

Alexander Rukaber

[i]Egner/Stößel, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Grundlagen, NWB FAAAE-44825 § 7g EStG regelt die steuerliche Begünstigung der Investitionstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial. Hierfür ist neben anderen Voraussetzungen eine betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 % erforderlich. Bei kaum einem anderen beweglichen Wirtschaftsgut dürfte der Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung so streitanfällig sein wie beim Pkw. Nachvollziehbarerweise möchten Steuerpflichtige, die ihren Pkw nahezu ausschließlich betrieblich, jedoch in geringem Umfang auch privat nutzen, die vom Gesetzgeber vorgesehene steuerliche Begünstigung des § 7g EStG in Anspruch nehmen und durch die Vorverlagerung des Abschreibungspotenzials einen Steuerstundungseffekt, einen Liquiditätsvorteil und einen Finanzierungseffekt für das Wirtschaftsgut erzielen. Ohne gesetzliche Normierung zwang die Verwaltungspraxis die Steuerpflichtigen bisher, die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Das Verwerfen des Fahrtenbuchs als nicht ordnungsgemäß Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung ist eher die Regel als die Ausnahme. Die erhofften Vorteile des Steuerpflichtigen kehren sich durch Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung vollständig um und werden zu einem Zinsnachteil. Dieser Beitrag handelt von den Nachweismöglichkeiten der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, durch die 1 %-Methode oder durch andere Beweismittel. [i]BFH, Urteil v. 16.3.2022 - VIII R 24/19, NWB WAAAI-62730 Hierzu hat der BFH in seinem Urteil v.  - VIII R 24/19 (NWB WAAAI-62730) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger das Verhältnis der betrieblichen zur außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen kann. Der Nachweis kann grundsätzlich mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln erbracht werden. Dagegen ist ein Nachweis durch die alleinige Anwendung der 1 %-Methode ohne andere Beweismittel ausgeschlossen.

I. Hintergrund

[i]Investitionsabzugsbetrag 50 % der voraussichtlichen KostenGemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wurde der Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder S. 2272Herstellung ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 hinzugerechnet wird, ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). [i]Betriebliche NutzungErfolgt eine Anschaffung oder Herstellung innerhalb der Dreijahresfrist, ist der Investitionsabzugsbetrag trotzdem rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG). Ausschließlich bedeutet 100 % betriebliche Nutzung. Für eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung ist eine geringfügige außerbetriebliche Nutzung in Höhe von bis zu 10 % unschädlich.

[i]Inanspruchnahme der SonderabschreibungIm Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren können neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG). Dies setzt ebenfalls voraus, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 bis Abs. 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG ist somit eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich.

[i]Vorverlagerung von AbschreibungspotenzialDer Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Damit soll u. a. die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert werden.