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BFH Urteil v. - VI 148/59 U BStBl 1961 III S. 76

Gesetze: EStG 1955 §§ 33, 33a

Leitsatz

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßigung nicht erhält, ist in § 33a EStG 1955 abschließend geregelt. Zahlt ein Steuerpflichtiger zur Ablösung einer gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bestehenden Unterhaltsverpflichtung eine Kapitalabfindung, so kann auch in diesem Falle höchstens der Freibetrag des § 33a EStG 1955 berücksichtigt werden. Für die Anwendung des § 33 EStG 1955 ist daneben kein Raum.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 76
KAAAA-89949

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