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Hausgrundstück mit Verkehrswert über 30 000 DM kein geringes Vermögen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Kl. zahlte an seine Mutter im Streitjahr 1997 monatlich 800 DM in bar und weitere Aufwendungen in Höhe von 14 508,87 DM. Die Mutter verfügte über kein eigenes Einkommen. Jedoch war sie 1988 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentümerin eines bebauten Grundstücks mit einer Grundfläche von 1 409 qm geworden. Das 1926 errichtete Gebäude bestand aus drei Wohnungen. Die je 72 qm großen Wohnungen im Erd- und Obergeschoss nutzten jeweils die Mutter bzw. der Kl. Die 42 qm große Wohnung im Dachgeschoss war unvermietet. Ein Makler schätzte den Verkehrswert 1997 auf 625 000 DM und verkaufte es 1999 für 570 000 DM. Das FA berücksichtigte die vom Kl. als agw. Bel. nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die Mutter nicht, da diese über mehr als nur ein geringes Vermögen verfügte. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidungsgründe
Der BFH erkennt die in R 190 Abs. 3 Satz 2 EStR für den Regelfall festgelegte Anrechnungsgrenze von 30 000 DM zur Bestimmung eines nur geringen, i. S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unschädlichen Vermögens des Unterhaltsempfängers als gesetzeskonforme norminterpretierende Richtlinie an, folgt jedoch nicht der Beurteilun...