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BFH Urteil v. - V 95/60 U BStBl 1961 III S. 525

Gesetze: UStG § 4 Ziff. 10StGB § 180 Abs. 2BGB § 535

Leitsatz

Überläßt ein Hausbesitzer Zimmer gegen Entgelt an Prostituierte, so liegt kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag besonderer Art vor, wenn er durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 525
NAAAA-89935

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