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BFH Beschluss v. - V B 177/92

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts (FG) vermietete die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zimmer an Prostituierte gegen einen Anteil von 50 v.H. an deren Einnahmen. Hierfür übernahm sie auch diverse Nebenleistungen, wie z.B. die Entgegennahme von Telefonaten oder bisweilen die Ausgabe von Getränken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 132
BFH/NV 1994 S. 132 Nr. 2
HAAAB-33975

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