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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2111/22

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l

Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen, die Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie die sogenannte hygienische Totenversorgung durch ein Bestattungsunternehmen ist nicht umsatzsteuerfrei, sondern Teil einer einheitlichen (komplexen) umsatzsteuerpflichtigen Bestattungsleistung

Leitsatz

1. Bietet ein Bestattungsunternehmen zusätzlich zur eigentlichen Bestattung unter anderem die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen und Kühlzellen sowie die Überlassung von Abschiedsräumen und Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern an, so stellen diese zusätzlichen Leistungen keine eigenständigen, ggf. nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Hauptleistungen dar, sondern bilden jeweils zusammen mit der eigentlichen Bestattung eine einheitliche (komplexe) umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das gilt auch dann, wenn diese Zusatzleistungen gesondert angeboten und abgerechnet werden (Abgrenzung von ; von , EFG 2019 S. 559).

2. Die Leistung des Bestattungsunternehmens zur hygienischen Totenversorgung stellt eine unselbstständige Nebenleistung zur einheitlichen Hauptleistung der Bestattung dar, die das Schicksal der umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung teilt.

3. Ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG anwendbar ist, wenn von Kunden nur die Nutzungsüberlassung der Kühlräume und Kühlzellen, nicht aber die eigentliche Bestattungsleistung in Anspruch genommen wird, blieb im Urteilsfall offen.

Fundstelle(n):
OAAAJ-57401

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