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BFH Urteil v. - IV D 1/53 S BStBl 1954 III S. 195

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 1, 5

Leitsatz

1. Eine Buchführung ist dann ordnungsmäßig, wenn sie den Grundsätzen des Handelsrechtes entspricht.

2. Die ordnungsmäßige Buchführung fordert ordnungsmäßige Inventurunterlagen sowohl für das Anfangs- wie für das Schlußvermögen des Wirtschaftsjahres. Fehlen die Unterlagen für das Schlußvermögen und somit auch für das Anfangsvermögen des folgenden Wirtschaftsjahres, so liegt für beide Wirtschaftsjahre keine ordnungsmäßige Buchführung vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1954 III Seite 195
FAAAA-89673

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