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Bilanzierung von Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2021
[i]Rätke, Jahresabschluss 2021: Weitere Auswirkungen der Corona-Pandemie, BBK 2/2022 S. 66 NWB KAAAI-01387 Bei den Corona-Hilfen handelt es sich um neuartige öffentliche Förderprogramme, deren Rechtsgrundlage und Bilanzierung noch nicht abschließend in Bilanzierungspraxis, Besteuerungspraxis und Rechtsprechung behandelt wurden. In nachfolgendem Buchführungs-Seminar wird daher basierend auf dem aktuellen Meinungsstand die Buchung von Corona-Hilfen im Jahresabschluss zum anhand des SKR 04 für das Szenario dargestellt, in dem die Antragstellung im Jahr 2021, die Schluss- bzw. Endabrechnung im Jahr 2022 erfolgt. Der Fokus des Buchführungs-Seminars liegt auf der buchhalterischen Erfassung der Corona-Hilfen, weshalb vereinfachende Annahmen im Beispielsfall getroffen werden, um mögliche Konstellationen darzustellen. Auf Details bezüglich der materiellen Förderbedingungen und der Antragstellung wird nicht eingegangen.
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I. Übersicht über bestehende Corona-Hilfen
[i]Antragstellung auf Basis von SchätzungenAufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen der Unternehmen wurden seit 2020 umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen gewährt. Unabhängig vom Hilfsprogramm im Einzelfall ist hierbei i. d. R. zunächst ein Antrag – ggf. auf Basis geschätzter Umsatzzahlen und Kosten – zu stellen, auf dessen Grundlage ein Abschlag ausgezahlt wird. Abschließend ist nach Ablauf des Förderzeitraums eine Schluss- bzw. Endabrechnung zu erstellen, aus der sich dann die endgültige Höhe der jeweiligen Corona-Hilfe und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung ergeben.
[i]Karbe-Geßler, Update zu Corona-Hilfen für Unternehmen im Lockdown, BBK 1/2021 S. 50 NWB OAAAH-67166 Seit 2020 wurden unterschiedliche Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen gewährt und im Zeitablauf weiter angepasst. Eine Übersicht kann nachfolgender Tabelle entnommen werden: S. 451
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[i]Karbe-Geßler,
Unternehmenshilfen in der Corona-Krise erneut verlängert, BBK 16/2021
S. 782 NWB AAAAH-86518
Hilfsprogramm | Methodik | Förderzeitraum
| Fristablauf
Antragstellung | Fristablauf
Schluss-/ Endabrechnung |
Überbrückungshilfe I | Fixkostenerstattung | Juni bis August 2020 | ||
Überbrückungshilfe II | Fixkostenerstattung | September bis Dezember 2020 | ||
Novemberhilfe | Umsatzkompensation | November 2020 | ||
Dezemberhilfe | Umsatzkompensation | Dezember 2020 | ||
Überbrückungshilfe III | Fixkostenerstattung | November 2020 bis Juni 2021 | ||
Überbrückungshilfe III Plus | Fixkostenerstattung | Juli 2021 bis Dezember 2021 | ||
Überbrückungshilfe IV | Fixkostenerstattung | Januar 2022 bis Juni 2022 |
Die [i]Billigkeitsleistung des BundesGewährung der jeweiligen Corona-Hilfen basiert auf keiner expliziten gesetzlichen Norm. Nach der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung, aus denen sich die Details zu den Hilfsprogrammen ergeben, handelt es sich bei den Corona-Hilfen um eine Billigkeitsleistung des Bundes nach § 53 BHO als freiwillige Zahlung, wenn Unternehmen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Zudem enthalten die jeweiligen Förderbestimmungen Regelungen, dass zu viel gezahlte Leistungen zurückzufordern sind. Auch besteht teilweise die Möglichkeit einer Aufstockung im Rahmen der Schluss- bzw. Endabrechnung, sofern sich auf Basis der tatsächlichen Umsätze bzw. Fixkosten herausstellt, dass eine höhere Fördermöglichkeit besteht, als dies im Rahmen der Beantragung ersichtlich war.
II. Bilanzierung von öffentlichen Zuschüssen am Beispiel der Corona-Hilfen
1. Ertragswirksame Erfassung der Corona-Hilfen
[i]Hänsch, Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften (HGB), infoCenter NWB KAAAE-72291 In Ermangelung einer expliziten handels- oder steuerbilanziellen Gesetzesgrundlage, die auf die Bilanzierung von Corona-Hilfen anzuwenden ist, sind bei der Frage nach deren Bilanzierung die allgemeinen Grundsätze, mithin insbesondere das Vorsichtsprinzip mit dessen Ausprägungen Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip, zu beachten.
Demnach ist ein Ertrag nur dann zu erfassen, wenn dieser aus einer gesicherten Rechtsposition resultiert, mithin gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB bereits realisiert ist. Insofern wäre der Anspruch auf Gewährung der Corona-Hilfe als Anspruch gegen das jeweilige Bundesland zu aktivieren.
Auf der anderen Seite ist aus Gründen der vorsichtigen Bewertung eine bestehende – ggf. potenzielle – Rückzahlungsverpflichtung als wirtschaftliche Belastung des Unternehmens zu passivieren, wenn mit der Rückzahlung ernsthaft zu rechnen ist. Insofern wäre, sobald nach der Antragstellung und zumeist im Rahmen der Schluss- bzw. Endabrechnung festgestellt wird, dass die Höhe der bereits gewährten Hilfen zu hoch bemessen war, eine Passivierung des Differenzbetrags erforderlich.
[i]Erfassung nach Schlussbescheid unstreitigUnstreitig und daher im weiteren Verlauf nicht mehr berücksichtigt sind die Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses die End- bzw. Schlussabrechnung der jeweiligen Corona-Hilfe bereits erstellt und ein finaler Bescheid ergangen ist. In diesem Fall ist die bereits vereinnahmte Hilfe ertragswirksam zu erfassen; sofern die Zahlung noch nicht erfolgte, ist der Anspruch zu aktivieren. Eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung ist in diesem Fall aufwandswirksam zu erfassen; sofern die Zahlung noch nicht erfolgte, ist die Verpflichtung zu passivieren. S. 452
2. Meinungsstand bei nicht finalem Bescheid
[i]Eggert/Rätke, Wann sind Corona-Hilfen ertragswirksam zu erfassen?, BBK 6/2021 S. 303 NWB SAAAH-73461 Während der Fall einer endgültig beschiedenen Corona-Hilfe aus bilanzieller Sicht eindeutig beantwortet werden kann, ist hingegen fraglich, wie die Bilanzierung erfolgt, sofern im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch keine Schluss- bzw. Endabrechnung erstellt wurde und somit noch kein finaler Bescheid ergangen ist. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten.