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BBK Nr. 1 vom Seite 50

Update zu Corona-Hilfen für Unternehmen im Lockdown

Aktueller Überblick über Antragsvoraussetzungen und Zugangserleichterungen

Daniela Karbe-Geßler

In [i]Karbe-Geßler, Hilfeprogramme in der Corona-Krise: Überbrückungshilfen 1.0 bis 3.0, BBK 22/2020 S. 1082 NWB DAAAH-63357 BBK 22/2020 S. 1082 wurde bereits ein erster Überblick über den Stand der Unternehmenshilfen in der Corona-Krise gegeben. Mittlerweile befindet sich die Wirtschaft im zweiten harten Lockdown, nicht nur Restaurants und Freizeitbetriebe haben geschlossen, sondern nunmehr auch wie im Frühjahr der Einzelhandel. Aktuell gelten die Maßnahmen zunächst bis zum , wobei aber viele Stimmen schon jetzt eine Verlängerung ins Spiel bringen, weil nicht abzusehen ist, dass sich das Infektionsgeschehen wirklich verbessert. Insofern ist zu erwarten, dass die Schließungen weiter andauern werden. Die Bundesregierung hat infolgedessen weitere Hilfeprogramme beschlossen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. November- und Dezemberhilfe

Die [i]Bisher lediglich AbschlagszahlungenNovemberhilfe wurde für Unternehmen, die vom ersten Lockdown ab dem betroffen waren, insbesondere Gastronomiebetriebe, geschaffen. Über das Antragsportal des BMWI kann diese seit dem durch Steuerberater/Rechtsanwälte oder andere prüfende Dritte beantragt werden. Auch Soloselbständige können diese bis zu einem Betrag von 5.000 € und mit einem vorhandenen ELSTER-Zertifikat selbst beantragen.

Bisher werden Abschlagszahlungen bewilligt. Nach Beantragung werden durch ein technisches Überprüfungsverfahren max. 50 % der beantragten Hilfe ausgezahlt, maximal 50.000 €. Die endgültige Bearbeitung der Anträge und Auszahlung der restlichen Beträge werden dann im Januar 2021 über die Bewilligungsstellen der Länder erfolgen.

Die Novemberhilfe wurde mittlerweile zur Dezemberhilfe ausgeweitet, da die Schließungsanordnungen ab dem auch für den Dezember 2020 weiter andauern.

Antragsberechtigt [i]Sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigtsind weiterhin direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe (also Schließung ab dem S. 51). Wie zuvor sind auch indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt. Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig (d. h. im Jahr 2019) mindestens 80 % ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Mit [i]Verlängerung der Novemberhilfeder Dezemberhilfe wird wie im November ein Zuschuss von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 (also 31 Tage) gewährt. Es gelten die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen für die Unternehmen wie bei der Novemberhilfe.

Die [i]www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Dezemberhilfe ist wie die Novemberhilfe über das Antragsportal (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) zu stellen. Die Antragstellung für November ist bis zum möglich. Der Antrag für Dezember soll ab Januar 2021 bis zum gestellt werden können.

Hilfen aus anderen Programmen, wie der Überbrückungshilfe II oder III, werden angerechnet; ebenso angerechnet wird erhaltenes Kurzarbeitergeld für Personal sowie ggf. noch laufende Umsätze.

II. Überbrückungshilfen

1. Zugangserleichterungen

Sämtliche [i]Kein Zugang zu November- oder DezemberhilfenUnternehmen, die zusätzlich von der zweiten Schließungsanordnung ab dem betroffen sind, also u. a. der Einzelhandel mit den bekannten Ausnahmen, können keine November- oder Dezemberhilfe in Anspruch nehmen. Für diese Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen gelten die Überbrückungshilfen II bzw. III je nach Umsatzrückgang.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten, erweitert.

2. Überbrückungshilfe II

Im [i]Voraussetzungen für Überbrückungshilfe IIRahmen der Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  • Umsatzrückgang von mind. 50 % bezogen auf zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den Monaten 2019 oder

  • durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den Monaten 2019.

Die [i]Höhe der Fixkostenerstattungförderfähigen Fixkosten werden je nach Abhängigkeit des Umsatzrückgangs in den Monaten September bis Dezember 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten 2019 erstattet in Höhe von:

  • 40 % bei einem Rückgang des Umsatzes zwischen 30 und 50 %,

  • 60 % bei einem Rückgang des Umsatzes zwischen 50 und 70 %,

  • 90 % bei einem Rückgang des Umsatzes über 70 %.

3. Überbrückungshilfe III

3.1 Antragsberechtigte Unternehmen

Fallen [i]Voraussetzungen für Überbrückungshilfe IIIinsbesondere Unternehmen, die nun im November und Dezember 2020 von den erneuten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben, nicht unter die Überbrückungshilfe II wegen der Einstiegshürde von 50 % oder 30 % S. 52(siehe oben) oder die November-/Dezemberhilfen, wird ihnen ein Zugang zur Überbrückungshilfe III gewährt.

Dazu wurden die Eingangskriterien gesenkt: Unternehmen ohne Zugang zu den November- und Dezemberhilfen können Überbrückungshilfen für November und Dezember 2020 beantragen, wenn der Umsatzrückgang mindestens 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat 2019 beträgt.

Zudem können alle Unternehmen mit Umsatzrückgängen ebenso im ersten Halbjahr 2021 weiter Hilfen beantragen, wenn die Umsätze (immer im Vergleich zu den Vorjahresmonaten 2019)

  • von April bis Dezember 2020 einen Rückgang von entweder 50 % an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder

  • von 30 % im Durchschnitt für den Zeitraum April bis Dezember 2020 aufweisen.