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BBK Nr. 13 vom Seite 627

Wie sind zur Erlangung von Corona-Förderhilfen ausgestellte Abschlagsrechnungen zu erfassen?

Leserfrage

Michael Ferstl

Immer [i]bbk-leserfrage@nwb.de wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Problem

[i]Abschlagsrechnung ohne ZahlungDie A-GmbH war von der Corona-Krise betroffen. Sie war förderberechtigt bei der Überbrückungshilfe III Plus und beauftragte im November 2021 – im Rahmen der förderfähigen Investitionen in die Digitalisierung – einen IT-Unternehmer mit der Erstellung eines Online-Shops. Im Dezember 2021 stellte das IT-Unternehmen vereinbarungsgemäß eine Abschlagsrechnung über 5.000 € (netto), die noch im Dezember 2021 fällig war. Bis zum Bilanzstichtag am erfolgte jedoch keine Zahlung. Die Abschlagsrechnung wurde erst im Februar 2022 beglichen. Im April 2022 war der Online-Shop fertig und ging beanstandungslos in Betrieb. Die A-GmbH erhielt im Mai 2022 die Schlussrechnung i. H. von 7.000 € (netto) und beglich sie noch im gleichen Monat.

Frage:

Welchen [i]Scholze, Schlussabrechnung Corona-Überbrückungshilfen: Paket 1 – Checklisten mit Berechnung, Arbeitshilfe NWB HAAAI-62722 Einfluss hat die zum Bilanzstichtag gestellte, aber noch nicht bezahlte Abschlagsrechnung auf den Jahresabschluss zum ?

Antwort

1. Förderanspruch auf Überbrückungshilfe III Plus

[i]Förderfähige AnzahlungsrechnungenDie Corona-Überbrückungshilfen waren als Fixkostenhilfen ausgestaltet. Förderfähig waren dabei auch im Förderzeitraum fällige Anzahlungsrechnungen. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung kam es dagegen nicht an.

Zur Optimierung ihrer Förderansprüche vereinbarten daher offenbar vermehrt Unternehmen Abschlagszahlungen und ließen sich noch kurz vor Ablauf des Förderzeitraums entsprechende Abschlagsrechnungen ausstellen. Insbesondere bei der Überbrückungshilfe III Plus, deren Förderzeitraum zum endete und damit mit dem Bilanzstichtag vieler Unternehmen zusammenfällt, stellt sich daher die Frage, wie mit den noch vor dem Bilanzstichtag eingegangenen – aber am Bilanzstichtag noch nicht bezahlten – Abschlagsrechnungen umzugehen ist.S. 628

[i]Tatsächlicher Zahlungszeitpunkt unerheblichBei der Überbrückungshilfe III Plus (wie auch bei den anderen Überbrückungshilfen) waren ausschließlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum lag (d.  h. zwischen und ). Dies galt auch für vertraglich vereinbarte Anzahlungen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Verbindlichkeit kam es dagegen nicht an.

Aufgrund der Abschlagsrechnung mit Fälligkeit noch im Dezember 2021 waren die Kosten für den Online-Shop i. H. von 5.000 € förderfähig. Die Zahlung der Rechnung erst im Februar 2022 (und damit außerhalb des Förderzeitraums) war unerheblich.

2. Chronologische bilanzielle Erfassung

2.1 Vertragsabschluss mit dem IT-Unternehmer

[i]Keine Bilanzierung bei VertragsabschlussIm November 2021 wurde mit dem IT-Unternehmer der Vertrag über die Erstellung eines Online-Shops abgeschlossen. Damit hat die A-GmbH den Anspruch auf Erstellung des Online-Shops erwirkt und ist gleichzeitig die Verpflichtung eingegangen, dem IT-Unternehmer die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Dennoch führt der Vertragsabschluss zunächst zu keinen bilanziellen Folgen. Da noch keine der beiden Seiten ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat, liegt ein sog. schwebendes Geschäft vor. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

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