Außergewöhnliches und (hoffentlich) Vertrautes
[i]Statista, Top 10 der größten BIP unter https://go.nwb.de/5sf4vLizenzierungen nach Brasilien waren in der IWB wiederholt Gegenstand der fachlichen Auseinandersetzung. Dies hat seinen Grund darin, dass die nominal und kaufkraftbereinigt achtgrößte Volkswirtschaft der Welt (unmittelbar vor Frankreich und Großbritannien) zum Teil wirklich exotische Steuervorschriften macht. Das größte Land Südamerikas mit seinen über 212 Mio. Einwohnern ist für seine regulatorische Komplexität berüchtigt. Im Ranking der Weltbank für das Jahr 2020 rangiert Brasilien bei den Standortfaktoren auf Platz 124 von 190 Staaten (direkt hinter Lesotho und dem Senegal). Eine Verbesserung im „Doing Business Report“ wird es nicht mehr geben, denn dieser jährliche Bericht soll nicht fortgesetzt werden.
[i]Brasilien hat einen einzigartigen VerrechnungspreisansatzIm Bereich der Verrechnungspreise sind die vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichenden Regeln Brasiliens bislang eine ständige Herausforderung für internationale Unternehmen, die interne Zahlungen in ein sonst OECD-konformes System einfügen müssen. Bei einer gemeinsamen Evaluierung konstatierten Vertreter der OECD und der Receita Federal do Brasil „fundamentale und nicht zu vereinbarende Unterschiede“ in den Ansätzen. Brasiliens Vorschriften zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren stammen im Kern aus den späten 1950er Jahren. Einen Brücke zwischen den Systemen kann derzeit in geeigneten Fällen die „Kommerzialisierungslizenz“ schlagen. Deren Voraussetzungen stellen Freudenberg/Toro/Hoffmann ab dar.
[i]Für 2023 ist ein neues brasilianisches Verrechnungspreissystem angekündigtIm Aufsatz wird auch die jüngste Entwicklung dargestellt: Brasiliens Wirtschaftsminister hat am ein neues Verrechnungspreissystem angekündigt, das bis 2023 umgesetzt werden soll. Es soll mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien konform sein und bestehende Vereinfachungen durch umfangreiche, fremdübliche Safe-Harbour Regelungen auffangen.
[i]Außerdem: Umsetzung von Verständigungen und Geldwäsche-ComplianceDass die Fragen und Anforderungen an den Berater keineswegs nur in exotischen oder traditionellen Auslandsvorschriften bestehen, zeigen die weiteren Fachbeiträge dieser IWB. Im Teil 3 ihrer Beitragsreihe stellen Andree/Strotkemper ab die Besonderheiten der innerstaatlichen Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung dar. Die Beispiele der Autorinnen dazu gehen auch auf Fallstricke bei den Fristen ein. Und in die Sorgfaltspflichten der beratenden Berufe fließen zwar gerade bei grenzüberschreitenden Mandanten Identitätsnachweise ein. Doch sind die geldwäscherechtlichen Vorgaben für die Compliance umfangreicher, wie Schmedding/Peters ab zeigen.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 8 / 2022 Seite 1
GAAAI-60291