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NWB Nr. 16 vom Seite 1175

Umsatzsteuererklärung 2021

Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltung: Neuerungen 2021, die Sie kennen sollten

Dr. Martin Robisch und Stefan Greif

Das Jahr 2021 hat aus umsatzsteuerlicher Sicht mit einer kräftigen Erhöhung der Steuersätze begonnen. Hintergrund war das Auslaufen der temporären Steuersatzsenkung im zweiten Halbjahr 2020. Auch der Regierungswechsel im Herbst 2021 hat keine weitere Veränderung der Umsatzsteuersätze mit sich gebracht. Das ist auch im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. Dafür plant die Ampelkoalition eine Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit. Der Deutsche Steuerberaterverband fordert in diesem Zusammenhang die Einführung eines Verrechnungsmodells, also der Möglichkeit zur Anmeldung der EUSt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Weiterhin plant die Bundesregierung, die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen europarechtskonform beizubehalten. Inklusionsunternehmen (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen) sollen umsatzsteuerlich privilegiert werden. Auf EU-Ebene möchte sich die Bundesregierung für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einsetzen. Darüber hinaus soll „schnellstmöglich“ ein bundesweit einheitliches elektronisches Meldesystem für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen (also ein eInvoicing-System) eingeführt werden, um den Umsatzsteuerbetrug einzuschränken. Bis diese Neuerungen umgesetzt werden können, wird jedoch trotz des ambitionierten Zeitplanes sicher noch einige Zeit vergehen. Derweil möchten wir nachfolgend bedeutende Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung des vergangenen Jahres kompakt zusammenstellen.

Arbeitshilfe:

Die Erklärungsvordrucke für die Umsatzsteuer 2021 finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID NWB FAAAH-67532. S. 1176

I. Form und Frist der Umsatzsteuererklärung 2021

1. Frist und Zahlung

[i]Frist 31.7.2022Die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2021 ist nach § 149 Abs. 2 und 3 AO der bzw. der nachfolgende Werktag (). Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG, also insbesondere Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, [i]Frist 28.2.2023 bei Beauftragung Steuerberatermit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung beauftragt sind, muss die Umsatzsteuererklärung 2021 bis eingereicht werden. Eine weitere Fristverlängerung über den 28.2. hinaus ist grundsätzlich nur in Härtefällen möglich.

[i]Weitere Fristverlängerung geplantWie bereits für die Umsatzsteuererklärung 2019 und 2020 soll es auch für die Umsatzsteuererklärung 2021 eine weitere Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie geben. Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BR-Drucks. 83/22; s. hierzu auch Baum, NWB 8/2022 S. 494) soll die Frist für selbst erstelle Erklärungen auf den und die Frist für von steuerlichen Beratern erstellte Erklärungen auf den verlängert werden. Wir empfehlen, die aktuellen Entwicklungen zu beobachten.

[i]Vier Monate Frist bei vorzeitiger AnforderungWeiterhin ist zu beachten, dass das Finanzamt berechtigt ist, die Steuererklärungen auch vor dem 28.2. des Zweitfolgejahres anzufordern (vgl. § 149 Abs. 4 AO). In allen Fällen der vorzeitigen Anforderung muss jedoch eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung gewährt werden. In vielen Fällen fordern die Finanzämter die Umsatzsteuererklärungen auch ohne eine entsprechende Fristsetzung vorzeitig an (z. B. wenn bereits die Ertragsteuererklärungen abgegeben worden sind und nur noch die Umsatzsteuererklärung aussteht). Die in diesen Schreiben gesetzten Fristen können aber die gesetzliche Frist nach § 149 Abs. 2 bis 4 AO nicht verdrängen.

[i]Abweichende Fristen bei Beendigung des UnternehmensDie Frist bis zum 28.2. gilt nicht, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums beendet. Wird die Tätigkeit mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums beendet, gilt die Frist bis 31.7. Wird die Tätigkeit vor Ablauf des Besteuerungszeitraums beendet, wurde also die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, gilt § 16 Abs. 3 i. V. mit § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG. Die Umsatzsteuererklärung ist in diesem Fall binnen eines Monats nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.

Die zuvor genannten Fristen gelten nicht für Vorsteuer-Vergütungsanträge. Hier ist Fristende der für EU-ansässige Unternehmer und der für nicht in der EU ansässige Unternehmer. Diese Frist ist nicht verlängerbar!

[i]Abschlusszahlung binnen eines MonatsWie üblich sollten erhebliche Umsatzsteuernachzahlungen nicht in der Umsatzsteuererklärung gemeldet werden. Sofern Umsätze nicht vollständig oder richtig in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen deklariert worden sind, müssen die betroffenen Voranmeldungen nach § 153 AO berichtigt werden. Ansonsten sind Zahllasten, die sich aus der Umsatzsteuererklärung ergeben, innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten, sofern das Finanzamt nicht einen abweichenden Bescheid erlässt.

[i]Stundungsmöglichkeiten laufen ausEine Stundung der Zahllast im vereinfachten Verfahren oder ein Vollstreckungsaufschub für die Zahllasten aus der Umsatzsteuererklärung 2021 für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer ist derzeit nicht vorgehsehen. Diese Billigkeitsmaßnahmen wurden zwar während des Jahres 2021 immer wieder verlängert ( BStBl 2021 I S. 337, und v. , BStBl 2021 I S. 2228). Die letzte Verlängerung gem. (BStBl 2022 I S. 132) sieht jedoch vor, dass nur bis zum fällige Steuern noch bis zum gestundet werden können. S. 1177

2. Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2021

Für das Jahr 2021 wurden die Formulare mit (BStBl 2021 I S. 74) veröffentlicht.

[i]Kz 209 für § 13b UStG bei TelekommunikationsleistungenDurch das JStG 2020 v.  (BGBl 2020 I S. 3096) wurde mit Wirkung zum die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind in der Umsatzsteuererklärung 2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kennzahl [Kz] 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) gesondert anzugeben.

Ebenfalls durch das JStG 2020 wurde die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Die zum in Kraft getretenen Neuerungen (s. hierzu auch Robisch/Greif, NWB 16/2021 S. 1171) betreffen im Wesentlichen die Behandlung von Versandhandelsumsätzen und die Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS). Die betroffenen Umsätze sind in der Umsatzsteuererklärung 2021 wie folgt anzugeben:

[i]Kz 213 für im Inland steuerpflichtige Umsätze unterhalb der UmsatzschwelleDer Nettobetrag der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bzw. innergemeinschaftlichen Fernverkäufe durch einen Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, ist bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € (d. h. bei Nicht-Überschreiten der Umsatzschwelle für die Anwendung von OSS) in Zeile 111 (Kz 213) einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C (d. h. in den normalen Kennziffern für Ausgangsumsätze) zu erklären.