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NWB Nr. 8 vom Seite 494

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten für 2020 bis 2022

Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Michael Baum

[i]Schwab, NWB 3/2022 S. 142 (NWB Spotlight)Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) waren die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bereits allgemein um jeweils drei Monate verlängert worden. Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen diese Fristen nun noch einmal verlängert werden. Außerdem sollen zugleich die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 und 2022 maßvoll, aber degressiv verlängert werden. Mit diesen Rechtsänderungen soll den andauernden Zusatzbelastungen der Steuerpflichtigen und insbesondere der Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Rechnung getragen werden.

I. Erweiterte Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

1. Änderung des Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO

[i]Verlängerung der Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen bis 31.8.2022Durch das ATADUmsG v.  (BGBl 2021 I S. 2035) war die Erklärungsfrist für 2020 bereits allgemein (für beratene und nicht beratene Fälle) um drei Monate verlängert worden. Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes soll die Erklärungsfrist (nur) für beratene Steuerpflichtige nun um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. Dies entspräche dann der für 2019 getroffenen Ausnahmeregelung (Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO).

Sofern „Berater“ i. S. der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen für 2020 beauftragt sind, müssten diese Erklärungen also nicht – wie bisher durch das ATADUmsG bestimmt – bis zum , sondern erst bis zum abgegeben werden.S. 495