Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 13 vom Seite 906

Behandlung von Gebäude-Herstellungsaufwendungen als Erhaltungsaufwand nach R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR

Anwendungsprobleme und Zweifelsfragen der Vereinfachungsregelung

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i]Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472 R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR enthält eine Vereinfachungsregelung in der Form, dass nach der Fertigstellung angefallene Gebäude-Herstellungsaufwendungen auf Antrag des Steuerpflichtigen stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, wenn diese für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen (sog. Geringfügigkeitsgrenze). Die Behandlung als Erhaltungsaufwand kommt einer Sofortabschreibung der Herstellungsaufwendungen gleich. Die Regelung ist auf nachträgliche Herstellungskosten für gärtnerische Anlagen, soweit diese ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden, sinngemäß anzuwenden (R 21.1 Abs. 3 Satz 5 EStR). Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist in der Praxis mit verschiedenen Problembereichen sowie Zweifelsfragen behaftet und kann deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen der veranlagenden Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen führen. Der nachfolgende Beitrag geht auf typische Anwendungsprobleme sowie auf die Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung näher ein.

I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung gem. R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR

[i]Billigkeitsmaßnahme der FinanzverwaltungR 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR 2012 hat seine Vorgängerregelung in R 157 Abs. 3 Satz 2 EStR 1996 und stellt eine zulässige Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung in Form einer S. 907Typisierung zur Erleichterung des Gesetzesvollzugs dar. Der Finanzverwaltung soll die Prüfung vor Ort erspart bleiben, ob es sich bei einer bestimmten Baumaßnahme an einem Gebäude um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt. Aus dem Sachzusammenhang der Vereinfachungsregelung mit R 21.1 Abs. 2 Satz 1 EStR ergibt sich, dass diese auf Herstellungsaufwendungen für ein Gebäude nach dessen Fertigstellung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Baumaßnahme um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes handelt und damit definitorisch (nachträgliche) Herstellungskosten entsprechend § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vorliegen. [i]Schmidt, Herstellungskosten (HGB, EStG), infoCenter, NWB HAAAB-05670 Die Herstellungskosten können für den Verbrauch von Gütern und/oder für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen angefallen sein. Mit der Baumaßnahme darf kein neues selbständiges Wirtschaftsgut entstehen, weil es in diesem Fall typisierend keine Abgrenzungsproblematik zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand gibt und deshalb insoweit für eine Vereinfachungsregelung kein Bedarf besteht.

[i]Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung sowohl bei Einkünften aus VuV als auch bei gewerblichen EinkünftenDie „Umqualifizierung“ von originären Gebäude-Herstellungsaufwendungen in derivativen Erhaltungsaufwand setzt voraus, dass diese Aufwendungen für die steuerliche Einkünfteermittlung von Bedeutung sind, d. h. Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen und damit das betreffende Gebäude zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bestimmt ist. Die Vereinfachungsregelung ist sowohl bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuwenden, da es keine Beschränkung auf eine bestimmte Einkunftsart gibt. Damit kommt die Regelung sowohl bei der Einnahmenüberschussermittlung als auch beim Betriebsvermögensvergleich zur Anwendung.