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NWB Nr. 28 vom Seite 2371 Fach 17 Seite 1329

Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Bilanzsteuerrecht 1993

von Richter am BFH Dr. Arno Bordewin, München

I. Aktivierung von Forderungen

Im Falle des (EFG 1993 S. 162) war ein Praxisübernahmevertrag vom Veräußerer nicht erfüllt worden. In einem Vergleich verpflichtete sich der Veräußerer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 300 000 DM, zahlbar in sechs Jahresraten, und zur Übertragung einer Reihe von Mandaten. Das FG entschied, daß mit Abschluß des Vergleichs der Entschädigungsanspruch gewinnerhöhend zu aktivieren sei, daß hingegen die Aktivierung der erworbenen Mandate mangels Entgeltlichkeit des Erwerbs nicht in Betracht komme. Der Anspruch auf Zahlung der 300 000 DM war mit dem niedrigeren Teilwert, d. h. mit dem durch Abzinsung ermittelten Barwert anzusetzen; eine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 EStG lag nicht vor. Mit U. v. 22. 10. 1992 (EFG 1993 S. 388) entschied das Nds. FG, ein aufgrund erforderlicher Rechnungskorrektur erst künftig entstehender Vorsteueranspruch sei regelmäßig bereits im Zeitpunkt des Erhalts der fehlerhaften und noch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu aktivieren. So hat in einem anderen Fall inzwischen auch der BFH entschieden ( BStBl II S. 786).

II. Praxis- und Firmenwert

Nach dem U. des Nds.