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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Das BMF hat sein Schreiben vom - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, NWB GAAAH-72616 (BStBl 2021 I S. 298), zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet (, NWB HAAAI-04946).
In dem neuen Schreiben stellt das BMF ergänzend zu seinem Schreiben vom in Rz. 1 Folgendes klar: Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Abs. 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
keine besondere Form der Abschreibung,
keine neue Abschreibungsmethode und
keine Sofortabschreibung dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG dar.
Auch bei einer grds. anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
die Abschr...