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Einkommensteuer | Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting
Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt. Auf die S. 194tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG 2007; § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 174 Abs. 4 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO).
(1) Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. (aktuell: § 10 Abs. 1a EStG) sind schon der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empfängers rechtsgestaltend, so der BFH. Sie überführen die...