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Gestaltungsmaßnahmen bei drohendem Wegfall der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
Hinweise für die Praxis
Bei der klassischen Betriebsaufspaltung besteht regelmäßig die Gefahr, dass z. B. aufgrund einer Veräußerung der Anteile an der Betriebs-GmbH die personelle Verflechtung beendet wird. Entsprechendes gilt bei einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile, wenn nicht gleichzeitig auch die an die Betriebs-GmbH überlassene(n) wesentliche(n) Betriebsgrundlage(n) unentgeltlich an den Erwerber der Anteile übertragen werden. In diesen Fällen ist regelmäßig Ziel einer Gestaltung, durch geeignete Maßnahmen die drohende Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens mit Auflösung der im zurückbleibenden Vermögen vorhandenen stillen Reserven zu verhindern, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Die möglichen Gestaltungsmaßnahmen sollen nachstehend ebenso erörtert werden wie die Voraussetzungen, nach denen eine Betriebsverpachtung vorliegen kann.
Geißler, Betriebsaufspaltung, infoCenter, NWB EAAAB-13223
Was sind die Folgen des Wegfalls der personellen Verflechtung durch Anteilsveräußerung?
Wie lässt sich eine drohende Beendigung der Betriebsaufspaltung mit Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen verhindern?
Wann kann das Einbringungsmodell zum Einsatz kommen?
I. Wegfall der personellen Verflechtung durch Anteilsveräußerung
[i]Söffing/Kranz, Betriebsaufspaltung, Grundlagen, NWB JAAAE-40045 Werden die Anteile an der Betriebs-GmbH entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, kann dies zur Beendigung der personellen Verflechtung führen. Die Folge ist, dass die Betriebsaufspaltung beendet wird und im Zuge einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen die an die Betriebs-GmbH überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen (oftmals Grundbesitz) unter Auflösung der stillen Reserven entnommen werden. Gleiches kann eintreten, wenn die einzige oder alle wesentlichen Betriebsgrundlage(n) des Besitzunternehmens veräußert oder unentgeltlich übertragen wird/werden, und infolgedessen die zum (Sonder-)Betriebsvermögen gehörenden Anteile unter Auflösung der stillen Reserven entnommen werden. Die Problematik zeigt der nachfolgende Beispielsfall.
An der X-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 € sind A und B zu je 50 % seit der Gründung mit Anschaffungskosten der GmbH-Anteile von jeweils 25.000 € beteiligt. A und B sind auch zu je 50 % Bruchteilseigentümer eines bebauten Grundstücks, das von den Besitzgesellschaftern an die X-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage vermietet wird. Das Grundstück einschließlich des Gebäudes hat zum einen Buchwert von 300.000 € und einen Teilwert von 1.800.000 €. A plant, (nur) seinen 50%igen Anteil an der A-GmbH am zum Kaufpreis von 625.000 € an E zu veräußern und das Grundstück zurückzubehalten. Das Mietverhältnis mit der X-GmbH bezüglich des bebauten Grundstücks soll unverändert fortgesetzt werden.