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NWB Nr. 20 vom Seite 1511

Zwangsgeld bei Verletzung der Veröffentlichungspflicht der Jahresabschlußunterlagen und EG-Recht

Verfasser: StB Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Nach Art. 47 Abs. 1 der 4. EG-Richtlinie sind der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren offenzulegen. Diese Verfahren beruhen auf der EG-Richtlinie 68/151/EWG.

Aus dem Wortlaut des § 335 Satz 1 Nr. 6 HGB ist abgeleitet worden, gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft könne bei kleinen Kapitalgesellschaften kein Zwangsgeld verhängt werden, da die Veröffentlichungspflicht bei kleinen Kapitalgesellschaften nur die verkürzte Bilanz samt Anhang (ohne Gewinn- und Verlustrechnung), also nicht den Jahresabschluß, umfasse.

Der EuGH hat entschieden: ”Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Art. 5 EG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgl...