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Ortsbestimmung, Umsatzsteuer
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I. Definition des Leistungsorts
Die Bestimmung des Leistungsorts ist für die Steuerbarkeit der Leistung von Bedeutung, da ausschließlich die im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 UStG) dem deutschen Umsatzsteuergesetz unterliegen (§ 1 Abs. 1 UStG). Die Bestimmung des Leistungsorts ist somit bei allen grenzüberschreitenden Umsatzgeschäften von besonderer Bedeutung. Für die Ermittlung des Ortes der Lieferung gelten die Regelungen des § 3 Abs. 6 bis 8 und § 3c UStG. Der Ort der den Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben wird nach § 3f UStG bestimmt. Der Ort der sonstigen Leistungen wird, abgesehen vom Ort der Beförderungsleistung (§ 3b UStG) und dem Ort der den sonstigen Leistungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3f UStG), nach § 3a UStG bestimmt.
II. Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 UStG, Abschn. 3.12 UStAE)
Lieferungen gelten - vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 3c bis 3g UStG - grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt, unabhängig davon, wer befördert oder versendet (§ 3 Abs. 5a UStG, § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).
1. Ort der Beförderungs- und Versendungslieferung
Befördern ist jedes Fortbewegen eines Gegenstandes durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen unselbständigen beauftragten Dritten (Abschn. 3.12 Abs. 2 UStAE). Versenden ist die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten (Abschn. 3.12 Abs. 3 UStAE).
Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, ist Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG).
Ist bei einer Einfuhr aus dem Drittland der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wird der Ort der Lieferung in das Inland verlegt (§ 3 Abs. 8 UStG, Abschn. 3.13 UStAE).
Im Falle des Reihengeschäfts (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) ist die bewegte Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Der bewegten Lieferung vorangegangene Lieferungen gelten am Ort der Beförderungslieferung als ausgeführt. Die nachfolgenden Lieferungen gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Es gibt eine Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).
Wird ein Liefergegenstand vor seiner Auslieferung an den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat durch einen dritten Unternehmer auf Rechnung des Lieferers bearbeitet, womit erst die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt wird, so ist der Lieferort dort, wo der Gegenstand bearbeitet wurde. Der vorhergehende Transport ist als innergemeinschaftliches Verbringen anzusehen.