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Darlehen der Personengesellschaft an ihren Gesellschafter als Entnahme?
Die und der unterscheiden zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Behandlung eines Darlehens, das eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter gewährt. Handelsrechtlich sei das Darlehen auf jeden Fall Bestandteil des Gesamthandelsvermögens der Gesellschaft, während die steuerliche Behandlung als Betriebsvermögen davon abhänge, ob für die Hingabe des Darlehens eine betriebliche Veranlassung vorgelegen habe. Hierfür beruft sich die Finanzverwaltung auf das Nur wenn die Darlehensforderung als Betriebsvermögen der Personengesellschaft zu aktivieren sei, würden die Darlehenszinsen Betriebseinnahmen der Personengesellschaft darstellen und seien die gezahlten Zinsen beim Gesellschafter Sonderbetriebsausgaben. Fehle es an einer betrieblichen Veranlassung für die Hingabe des Darlehens, gehöre es nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen. Es liege vielmehr eine Entnahme des Darlehens vor. Seine Rückzahlung sowie die Leistung von Zinsen durch den Gesellschafter seien als Einlage zu behandeln. Eine Teilwertabschreibung des Darlehens komm...