Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgewählte Problemstellungen zu § 15a EStG
Die Regelung des § 15a EStG bestimmt im Grundsatz, dass Verluste eines Kommanditisten nur insoweit mit anderen (positiven) Einkünften ausgeglichen werden können, als der Kommanditist auch für diese wirtschaftlich „geradestehen“ muss.
.
Hintergrund
[i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, infoCenter, NWB WAAAC-82953 Auch wenn der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Pflichteinlage am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, erkennen sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung grundsätzlich an, dass ein Kommanditist aufgrund der Zuweisung von Verlustanteilen ein negatives Kapitalkonto haben kann. Dieser Umstand bildete die Grundlage zahlreicher Steuersparmodelle, die in den 1970er- und 1980er-Jahren unter den Gutverdienern im Trend waren. Hintergrund des im Jahre 1980 neu ins EStG aufgenommenen § 15a EStG war es, diese Steuersparmodelle einzudämmen, bei denen die steuerlichen Vorteile einer KG-Beteiligung bereits in den ersten Jahren ihres Bestehens die tatsächlich geleistete Gesellschaftereinlage überstiegen.
Die beispielsweise durch die Errichtung von Einkaufszentren, den Bau von Schiffen oder die Produktion von Filmen generierten Verluste sollten für den regelmäßig im Bereich des Spitzen...