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FG Baden-Württemberg zur Besteuerung von Kryptowährungen
Das , NWB PAAAH-96502) entschied im Juni 2021, dass die Veräußerung von Kryptowerten zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt. Dabei würdigt das Gericht die umfangreichen informationstechnischen Details und die daran ausgerichtete Argumentation des Klägers nicht. Es handelt sich um das erste Urteil eines Finanzgerichts in einem Hauptsacheverfahren, das die Kryptobesteuerung zum Gegenstand hat.
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Sohn verwaltet Kryptowerte für Vater
[i]FA behandelt Veräußerungsgewinne erklärungsgemäß als private VeräußerungsgeschäfteSeit dem Jahr 2016 verwaltete der Sohn des Klägers ein Portfolio von u. a. Bitcoin über zentrale Handelsplattformen, an dem u. a. der Kläger beteiligt war. Der Sohn des Klägers verwaltete das investierte Geld treuhänderisch und erwarb nach dem Tausch in US-Dollar davon Bitcoin, die er teilweise hielt und teilweise in andere Kryptowerte tauschte.
Im Streitjahr 2017 erwirtschaftete der Kläger Veräußerungsgewinne in Höhe von 31.904 €, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – entsprechend der Einkommensteuererklärung – berücksichtigte (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).