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NWB Nr. 52 vom Seite 3868

Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung

Neues zur personellen Verflechtung von Gesellschaftern und Geschäftsführern im Besitz- wie Betriebsunternehmen

Hon.-Prof. Dr. Gregor Nöcker

[i]Söffing/Kranz, Betriebsaufspaltung, Grundlagen, NWB JAAAE-40045 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person oder Personengesellschaft in Form der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine originär gewerbliche Gesellschaft gegeben ist und sachliche wie personelle Verflechtung existieren. Sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern aus Sicht des Betriebsunternehmens um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen vom einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden. Ob Letzteres schon gegeben ist, wenn die Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht werden, schien unklar. In mehreren Urteilen hat der BFH nunmehr erneut klargestellt, dass eine personelle Verflechtung stets eine Mehrheitsbeteiligung voraussetzt. Eine Patt-Situation von exakt 50 % reicht selbst dann nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gegen seinen Willen abberufen werden kann. Diese Rechtsprechung gibt Anlass, sich mit der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung zu beschäftigen. S. 3869

I. Die Betriebsaufspaltung

1. Verfassungsgemäßes Richterrecht

[i]§ 50i EStG enthält seit einiger Zeit die Definition der BetriebsaufspaltungSeit einigen Jahren enthält nunmehr § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG eine Definition der Betriebsaufspaltung. Dort heißt es: „Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern [...] eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlasst.“