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NWB Nr. 10 vom Seite 724

Einspruch Betriebsaufspaltung – gegen welchen Bescheid?

Dr. Jens Reddig

Die Aufdeckung einer ungewollten Betriebsaufspaltung löst regelmäßig Streit aus. Der Steuerpflichtige erklärt aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts an eine Betriebsgesellschaft Vermietungseinkünfte, das Finanzamt qualifiziert diese in solche aus Gewerbebetrieb um. Der Streit wird häufig darüber geführt, ob – wie das Finanzamt meint – eine personelle Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft besteht. Erstaunlicherweise richten sich die Einwendungen nicht immer gegen den richtigen Bescheid.

Praxisfall:

[i]Substitution von Vermietungseinkünften in gewerbliche EinkünfteA ist Eigentümer einer Immobilie, die er an eine GmbH vermietet. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist A. Nach der GmbH-Satzung bedurfte der Abschluss des Mietvertrags abweichend vom sonst geltenden Mehrheitsprinzip der Zustimmung aller Gesellschafter. Wegen dieser Regelung erklärte A die Mieterträge als Einkünfte aus § 21 EStG. Das Finanzamt meinte dagegen, es liege eine Betriebsaufspaltung vor. Die Einstimmigkeitsklausel verhindere nicht, dass A die GmbH hinsichtlich der laufenden Geschäfte beherrsche (vgl. z. B. , [i] BFH-Urteil v. 30.11.2005 - X R 56/04. BStBl 2006 II S. 415BStBl 2006 II S. 415). Das Finanzamt ersetzte deshalb im Einkommensteuerbescheid die Vermietungseinkünfte „eins zu eins“ durch gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Gegen beide Bescheide führte A Einspruchs-, Klage- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.