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Mietverhältnis | Kündigung für Feierlichkeiten angemieteter Räume in der Corona-Krise
Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grds. ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.
Auch wenn der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-Verordnung (August 2020) hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nach Ansicht des Gerichts wegen des bestehenden Ansteckungsrisikos nicht zumutbar. Es sei dem Brautpaar auch nicht [i]Welker, NWB 5/2021 S. 351zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern, weshalb die Geschäftsgrundlage für den Mietvert...