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GUV | Steuerakzessorische Ausgestaltung unfallversicherungsrechtlicher Regelungen
Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft hat. Die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen sind steuerakzessorisch ausgestaltet.
Der ursprüngliche Freistellungsbescheid hat sich mit dem Ende der Gültigkeit der vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts durch Zeitablauf oder als vorläufige Regelung spätestens durch die endgültige Ablehnung der Freistellung erledigt. Deren Aufhebung kann der Verein nicht verlangen, weil dadurch die vorläufige Regelung nicht zu seinen Gunsten wiederauflebt und im Übrigen die Nichterhebung von Anteilen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in den zugrunde liegenden Beitrags...