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Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung bei Start-ups
Anmerkungen zum
Bei Start-ups sind die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat, nach einem nicht uneingeschränkt anwendbar. Der Beitrag stellt die wesentlichen Entscheidungsgründe des Gerichts dar.
Bei Start-ups sind die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat, nach einem nicht uneingeschränkt anwendbar.
Erforderlich ist, dass das Start-up mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken, wobei die dafür erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigenkapitalgeber) zur Verfügung gestellt werden können.
Bei Start-ups ist die Selbstfinanzierungskraft keine Voraussetzung für eine positive Fortführungsprognose.
I. Sachverhalt
[i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter, NWB BAAAB-05672 Kußmaul/Palm, Überschuldungsbilanz, infoCenter, NWB OAAAE-60578 Sikora, Neuregelungen und Optionen nach der Reform des Insolvenzrechts 2021, BBK 5/2021 S. 246, NWB OAAAH-72272 Knecht, Insolvenzantragspflichten und die vielen Aussetzungsfragen, NWB Sanieren 5/2021 S. 140, NWB ZAAAH-81738 Im betreffenden Fall wurde auf Basis eines Eigenantrags vom Oktober 2016 im Dezember 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Start-ups eröffnet. Bis dahin schaffte es das Start-up nicht, Gewinne zu erzielen und finanzierte sich im Wesentlichen über Darlehen eines ehemaligen Gesellschafters.
Der ehemalige Gesellschafter war zur Finanzierung des Start-ups so lange bereit, wie die Geschäftsführung einen realistischen Finanzplan vorlegte. Dies sei laut Auskunft des Geschäftsführers jedenfalls bis September 2016 zutreffend gewesen. Nach seiner Einschätzung habe keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorgelegen, da die besonderen Umstände eines Start-ups zu berücksichtigen seien. Demnach seien Anlaufverluste für Start-up-Unternehmen typisch, so dass auch die ggf. kontinuierliche Außenfinanzierung einer Fortführungsprognose nicht entgegenstünde. Durch die Zusage der Finanzierung durch den ehemaligen Gesellschafter sei die Zahlungsfähigkeit sichergestellt gewesen, so dass bis insgesamt September 2016 eine ausreichende Fortführungsprognose bestanden habe.