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Das ATAD-Umsetzungsgesetz – Was lange währt, wird endlich gut?
Ein Überblick aus Sicht der Praxis
Nach mehreren vergeblichen Anläufen ist nun tatsächlich noch in dieser Legislaturperiode das ATAD-Umsetzungsgesetz verabschiedet worden. Damit wird der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nachgekommen, die zeitlich eigentlich bis zum vorgesehen war. Zudem sind weitere Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes. Hierbei soll ein Fokus auf praxisrelevante Aspekte gelegt werden, die einer kritischen Würdigung unterzogen werden.
NWB ReformRadar, ATAD-Umsetzungsgesetz, NWB PAAAH-74661
I. Wesentliche Inhalte des Gesetzes
1. Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG
[i]Böhmer/Gebhardt/Krüger, Die Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, IWB 12/2021 S. 479, NWB DAAAH-81498 Hagemann/Link, Ent- und Verstrickung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz, IWB 12/2021 S. 471, NWB SAAAH-81386 Hagemann/Kahlenberg, ATAD Kommentar, NWB MAAAH-00199 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) hat der Gesetzgeber die im § 6 AStG enthalten Vorschriften der Wegzugsbesteuerung neu geregelt. Die Gesetzesänderungen sollen laut der Gesetzesbegründung die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zur Wegzugsbesteuerung aufgreifen und § 6 AStG an diese anpassen.
1.1 Ersatzrealisationstatbestände der Wegzugsbesteuerung
§ 6 Abs. 1 AStG n. F. wird neu strukturiert. Weiterhin stellt die in Nr. 1 geregelte Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts den Grundtatbestand für die Annahme einer Anteilsveräußerung i. S. des § 17 EStG dar (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG n. F.). Ergänzt wird der Grundtatbestand durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG n. F., wonach die unentgeltliche Anteilsübertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen ebenfalls die Wegzugsbesteuerung zur Folge hat. Ferner wird die Wegzugsbesteuerung nach Abs. 1 Nr. 3 AStG n. F. bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ausgelöst. Dieser Ersatzrealisationstatbestand ist subsidiär zu den anderen beiden und fasst die bisher in § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 4 AStG a. F. geregelten Ersatzrealisationstatbestände zusammen.
Haupttatbestand der Wegzugsbesteuerung bleibt somit unverändert der physische Wegzug des Stpfl. mit Aufgabe des Wohnsitzes nach § 8 AO oder des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO. Zur aktuellen Fassung ist umstritten, ob die Wegzugsbesteuerung implizit stets einen Ausschluss bzw. eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfordert. Mit Urteil vom hat das FG Köln zu § 6 AStG a. F. entschieden, dass dem nicht so ist. Auch nach dem Wortlaut der neuen Fassung ist der Wegzug als steuerauslösendes Tatbestandsmerkmal ausreichend. Auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt es damit nicht an.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG n. F. wird der Veräußerungszeitpunkt erstmalig konkret bestimmt. Als S. 694Veräußerungszeitpunkt bei Wegzug nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG n. F. gilt der Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG). Im Falle der unentgeltlichen Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG n. F. ist auf den Übertragungszeitpunkt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG) und bei einer Einschränkung oder einem Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts (§ 6 Abs. 1 Satz Nr. 3 AStG) auf den unmittelbaren Zeitpunkt vor dem Ausschluss bzw. der Beschränkung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AStG) abzustellen. Durch den zuletzt genannten Zeitpunkt wird sichergestellt, dass in DBA-Fällen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Vermögenszuwachses in Deutschland verbleibt.