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IWB Nr. 13 vom Seite 546

Das Investmentsteuergesetz 2018 im Lichte des ATAD-Umsetzungsgesetzes

Zusammenspiel von Investmentsteuergesetz 2018 und Außensteuergesetz

Johannes Höring

Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) ist am im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die überfällige Umsetzung der Regelungen der EU-Richtlinien ATAD 1 und 2 in nationales Recht hat damit ihren Abschluss gefunden. Mit der Anti Tax Avoidance Directive sollen u. a. auch Qualifikationskonflikte, die sich regelmäßig bei hybriden Gestaltungen ergeben und zu Diskrepanzen bei der Besteuerung führen, gelöst werden. Das ATAD-Umsetzungsgesetz trifft auch Regelungen zum Zusammenspiel von Außensteuergesetz und Investmentsteuergesetz 2018; die Vorrangfrage der beiden Gesetze ist vor allem für Investmentfonds nach Kapitel 2 und Kapitel 3 des InvStG 2018 von Bedeutung.

Kernaussagen
  • In der Fondspraxis wird die Besteuerung von Investmentfonds vornehmlich durch das Investmentsteuergesetz geregelt, das durch seine Komplexität besticht. Diese Regelungen werden durch die Anpassungen des Außensteuergesetzes und des InvStG 2018 mittels des ATAD-Umsetzungsgesetzes um weitere Aspekte des Zusammenspiels von AStG und InvStG 2018 angereichert.

  • Begrüßenswert ist, dass zumindest der Vorrang des Investmentsteuergesetzes gegenüber dem Außensteuergesetz gesetzlich bestätigt wurde.

  • Das ATAD-Umsetzungsgesetz enthält nun die Klarstellung, dass sowohl bei einer mittelbaren Beteiligung über einen ausländischen als auch über einen inländischen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 5 Satz 2 AStG).