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Vollverzinsung mit 0,5 % pro Monat für VZ ab 2014 verfassungswidrig
, 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096
Wesentlicher Leitsatz
Die typisierende Festlegung des Zinssatzes ist trotz grds. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dieser Zinssatz unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage weder durch die maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige geeignete Kriterien getragen ist.
Sachverhalt
Erst 30 Monate nach Entstehung der GewSt erging durch die Stadt
S gegen eine GmbH die Steuerfestsetzung nebst Nachzahlungszinsen (0,5 %
monatlich, d. h. 6 % p. a., s. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Die GmbH hatte weder
einen Zinsvorteil aus der späten Steuerfestsetzung noch traf sie an der
verzögerten Bearbeitung ein Verschulden. Das BVerfG hatte nun zu beurteilen, ob
die Höhe der gegen die GmbH festgesetzten Zinsen angesichts der seit 2008
bestehenden Niedrigzinsphase gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) verstößt.
Grundsatzfragen
1. Was besagt der Grundsatz der
Vollverzinsung?
Nach § 233a AO werden
Steuernachforderungen und -erstattungen allgemein und nicht nur begrenzt auf
bestimmte Steuerarten sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fäll...