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NWB Nr. 31 vom Seite 2247

Zukünftige Regelungen des Stiftungsrechts werfen ihre Schatten voraus

Michael Bisle

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2285Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. ist verkündet worden (BGBl 2021 I S. 2947).

Endlich bundeseinheitliche Regelungen

[i]Alter Wein in neuen SchläuchenDas bislang unterschiedlich in den Landesstiftungsgesetzen geregelte Stiftungszivilrecht wird dadurch mit Wirkung zum bundeseinheitlich und abschließend für alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Durch die Reform erfährt das Stiftungsrecht keine grundlegende Änderung, vielmehr bleibt es bei der rechtlichen Ausgestaltung der Stiftung als eine rechtsfähige, verselbständigte und mitgliederlose Vermögensmasse, die jedem erlaubten gemeinnützigen oder privatnützigen Zweck gewidmet werden kann.

[i]Reform erfasst konsequent alle Regelungen zur StiftungEnthalten sind dabei u. a. bundeseinheitliche Regelungen zur Errichtung und zum Namen, Sitz und Vermögen einer Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung und der Kapitalerhaltung, sowie zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Ebenfalls geregelt sind Änderungen der Stiftungssatzung und andere Strukturänderungen sowie die Beendigung von Stiftungen.

Einrichtung eines Stiftungsregisters

[i]Deklaratorische Wirkung der EintragungMit Wirkung z...