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Berufsausübungsgemeinschaften: Gestaltungsmöglichkeiten bei Tod eines Gesellschafters
Der (BStBl 2020 II S. 378) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und die Einheitlichkeit eines Mitunternehmeranteils auch in Fällen der Anwachsung durch Tod eines Mitunternehmers bestätigt. Dies führt im Grundsatz bei den „Alt-Gesellschaftern“ zu einem steuerlich nicht begünstigten Gewinn aus der (Weiter-)Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils, soweit diese einen neuen Gesellschafter aufnehmen. Durch Gestaltungen unter Anwendung von § 24 UmwStG lässt sich aber ein sofort steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vermeiden.
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Abfindungsanspruch der Erben
[i]Gesamthänderische betriebliche VerbindlichkeitZivilrechtlich gilt zunächst, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod den verbleibenden Gesellschaftern das anteilige Gesellschaftsvermögen nach § 738 Abs. 1 BGB anwächst, sofern die Gesellschaft die Fortsetzung vereinbart hat. Die Erben erlangen im Gegenzug einen Anspruch auf Abfindung, dessen Schuldnerin die Gesellschaft ist. Dadurch stellt der Abfindungsanspruch auch steuerrechtlich eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit im Gesamthandsvermögen für das angewachsene Vermögen in der gesamthänderische...