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StuB Nr. 14 vom Seite 557

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Das KöMoG im Überblick

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian und StB Julian Fey

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts enthält vier zentrale Regelungsbereiche: Das Kernstück ist § 1a KStG, der Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine optionale Körperschaftsbesteuerung ermöglicht. Bei der ertragsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen durch eine Einlagelösung ersetzt. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wird teilweise globalisiert, indem künftig Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten in den Anwendungsbereich des UmwStG aufgenommen werden. Zudem werden Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen explizit vom Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen. Daneben werden die (Re-)Investitionsfristen der § 6b und § 7g EStG mit Blick auf die anhaltende Corona-Pandemie um ein weiteres Jahr verlängert.

Kusch, Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736

Kernfragen
  • Was sind die Folgen der Option einer Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung?

  • Welche Konsequenzen hat die neue Einlagelösung für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen?

  • Welche Bereiche des UmwStG werden globalisiert, welche nicht?

I. Einleitung

[i]Nagel/Schlund, KöMoG: Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, NWB 26/2021 S. 1874, NWB UAAAH-82032 Adrian/Fey, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, StuB 8/2021 S. 309, NWB UAAAH-75909 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am ist das als besonders eilbedürftig gekennzeichnete Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ ( KöMoG) innerhalb von nur etwas mehr als drei Monaten nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs abgeschlossen. Mit dem KöMoG werden in insgesamt vier Bereichen des Unternehmenssteuerrechts „Modernisierungen“ vorgenommen. Neben einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ist eine Systemänderung bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen, eine teilweise Globalisierung des UmwStG und ein expliziter Ausschluss vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG für Währungsverluste im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen enthalten.

Kern des Gesetzes ist die in den Koalitionsausschüssen am und beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG). Die notwendige Modernisierung im Bereich der Personenunternehmen wird mit systematischen Unterschieden als auch Unterschieden des Besteuerungsverfahrens im Vergleich zur Kapitalgesellschaft begründet, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem seien die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung, insbesondere der Sonderbereich, international weitgehend unbekannt. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften werde durch die Option ermöglicht, diese Unterschiede zu beseitigen und dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften. Eine Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG durch das KöMoG wurde zwischen den Koalitionsfraktionen während des S. 558Gesetzgebungsverfahrens zwar diskutiert, eine Verständigung konnte aber nicht erzielt werden.

Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird ein Systemwechsel vollzogen. Die organschaftlichen Ausgleichsposten werden zugunsten einer Einlagelösung aufgegeben (§§ 14, 27 KStG). Hierdurch werde, so die Gesetzesbegründung, Bürokratieaufwand verringert.

Modernisierungsbedarf sieht der Gesetzgeber auch im Umwandlungssteuerrecht, da dessen räumlicher Anwendungsbereich bislang weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt war, was angesichts der fortschreitenden Globalisierung nicht mehr zeitgemäß sei. Die Öffnung für weltweite Umwandlungen ist jedoch auf Kapitalgesellschaften beschränkt und schließt zudem die Einbringung und den Anteilstausch aus (Aufhebung § 1 Abs. 2 UmwStG, § 12 Abs. 2, 3 KStG).

Schließlich werden Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Rechtsgeschäften explizit vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG ausgenommen. In der Gesetzesbegründung wird dies mit der beabsichtigten Beseitigung der „Unwucht“ bei der steuerlichen Behandlung von (steuerpflichtigen) Währungskursgewinnen und (nicht abzugsfähigen) Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen erklärt.

In dem Beitrag werden zunächst die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf im kurzen Überblick aufgeführt. Anschließend werden die Neuregelungen des KöMoG dargestellt und einer kritischen Würdigung mit Blick auf mögliche Auswirkungen und potenzielle Zweifelsfragen untersucht.

II. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags hat der Bundestag das Gesetz u. a. mit den folgenden Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf am verabschiedet:

  • Änderungen im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG):

    • Neue einmonatige Antragsfrist für die Ausübung der Option und der Rückoption,

    • neue Regelung zur Verhinderung von nicht oder niedrig besteuerten Einkünften bei internationalen Qualifikationskonflikten (§ 50d Abs. 14 EStG),

    • Grunderwerbsteuer: Einschränkung der Steuerbegünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG zur Verhinderung von Gestaltungen,

    • Erbschaft-/Schenkungsteuer: Schließung möglicher Regelungslücken bei optierenden Gesellschaften,

    • Forschungszulage: Optierende Gesellschaften können Antragsberechtigte für die Forschungszulage sein.

  • Organschaftliche Ausgleichsposten (§§ 14, 27, 34 KStG): Wahlrecht zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung im Fall eines Passivüberhangs an Ausgleichsposten nicht bloß dem Grunde, sondern auch der Höhe nach.

  • Fristverlängerung für steuerbegünstigte (Re-)Investitionen: Die bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr verlängerten (Re-)Investitionsfristen nach § 6b EStG und § 7g EStG werden jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern die reguläre (Re-)Investitionsfrist während der Corona-Krisenjahre ablaufen würde (§ 52 Abs. 14 Satz 4, 5, Abs. 16 EStG). Im Ergebnis kann eine steuerbegünstigte (Re-)Investition somit noch bis zum erfolgen, obwohl die reguläre (Re-)Investitionsfrist zum Ende des bis bzw. laufenden Wirtschaftsjahrs abgelaufen wäre.