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BMF 15.06.2021 IV A 8 - S 1547/19/10001 :002, NWB 25/2021 S. 1784

Umsatzsteuer | Corona: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Das mitgeteilt, dass Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.

Anmerkung:

Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Beruft sich der leistende Unternehmer auf die Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.