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Ent- und Verstrickung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz
Änderungen im EStG und KStG
Mit den Änderungen in § 4 Abs. 1 Satz 3, § 4g, § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5a und § 36 Abs. 5 EStG sowie in § 12 Abs. 1 KStG einerseits und den neu eingefügten § 4 Abs. 1 Satz 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG sowie § 12 Abs. 1a KStG andererseits werden die deutschen Entstrickungs- und Verstrickungsregelungen einheitlich für Körperschaft- und Einkommensteuersubjekte an die Vorgaben des Art. 5 ATAD angepasst. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen.
Weil das deutsche Recht bereits vor Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive umfangreiche Entstrickungsvorschriften enthielt, kommt es im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes nicht zu einer Ausweitung der Entstrickungsvorschriften im EStG und KStG.
Signifikante Anpassungen erfolgen im Bereich des Zahlungsaufschubs in Entstrickungsfällen, insbesondere in Form einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 4g EStG sowie einer Verschärfung der Tatbestände über den Widerruf des Aufschubs.
Im Rahmen der ATAD-Umsetzung werden die deutschen Verstrickungsvorschriften ausgeweitet, indem eine Verstrickung nunmehr auch dann erfolgt, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht neu begründet, aber verstärkt wird.