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IWB Nr. 24 vom Seite 1002

Kann die Änderung eines DBA zur passiven Entstrickung führen?

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Dr. Astrid Eiling und Alexander Keßeler

[i] FG Münster, Urteil v. 10.8.2022 - 13 K 559/19 G,F, NWB OAAAJ-26890 Die Finanzverwaltung vertritt im die Auffassung, dass das steuerrechtliche Tatbestandsmerkmal des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands (u. a. gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG) keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Die sog. passive Entstrickung könne auch durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden – insbesondere durch Abschluss oder Revision eines Doppelbesteuerungsabkommens. Diese Auffassung ist – zu Recht – deutlich kritisiert worden. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Wurden in Verfahren vor dem FG des Saarlands und dem FG Köln bereits erste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung in Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG deutlich, wurde ein Fall der passiven Entstrickung durch Änderung eines DBA nun erstmalig durch das FG Münster entschieden.

Kernaussagen
  • Das FG Münster ist zu Recht mit einer gesetzessystematischen und gesetzeshistorischen Argumentation der extensiven Annahme von passiven Entstrickungstatbeständen durch die Finanzverwaltung entgegengetreten.

  • Der BFH wird im Revisionsverfahren die Chance haben, Leitlinien zu setzen, welches Maß an Agieren des Steuerpflichtigen für die Verwirklichung von Entstrickungstatbeständen notwendig ist.

  • Die Steuerstundung als „Heilmittel“ eines europarechtlichen Verstoßes setzt grds. eine Kodifizierung des Stundungstatbestands für den konkreten Anwendungsfall voraus.