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NWB Nr. 22 vom Seite 1586

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Teil 1: Neugestaltung der Vorschriften über die Entlastung von Abzugsteuern und die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

Ralf Hörster

[i]AbzStEntModG, BR-Drucks. 353/21 Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) zugestimmt. Wie sich bereits aus dem Gesetzestitel ablesen lässt, wird mit dem Gesetz eine effizientere Gestaltung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt angestrebt. Zugleich sollen steuerliche Gestaltungsmissbräuche erschwert und steuerliche Betrugsmodelle eingedämmt werden. Außerdem sind die elektronischen Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten erweitert worden. Ferner enthält das Gesetz Regelungen zur Unterbindung von Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht, eine neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen in den §§ 1 und 1a AStG sowie eine gesetzliche Normierung des Vorabverständigungsverfahrens in § 89a AO. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden zahlreiche Regelungen gegenüber dem Regierungsentwurf geändert oder ergänzt. Teilweise wurden zudem neue Regelungen aufgenommen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf stehen. Im ersten Teil des Beitrags werden die Rechtsänderungen vorgestellt, die vom Gesetzestitel mehr oder weniger umfasst sind. Dieses „Kernanliegen“ des Gesetzes beinhaltet die Änderungen in den Vorschriften über den Steuerabzug vom Kapitalertrag in den §§ 43 bis 45d EStG, sowie die §§ 50c, 50d und 50e EStG nebst weiteren Folgeanpassungen, die Neufassung der Missbrauchsbekämpfungsregelung in § 50d Abs. 3 EStG, die Änderungen in den §§ 7 und 11 InvStG sowie die Neuregelung über den Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen in § 88c AO.

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I. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

[i]Gesetzgeberische IntentionDas System der Kapitalertragsteuer als eine im Abzugsweg an der Quelle der Erträge erhobene Steuer sieht vor, dass private Dritte (Abzugsverpflichtete) diese Steuer einbehalten und abführen. Aufgrund der Tatsache, dass nicht in allen Fällen auch tatsächlich eine Steuerpflicht des Gläubigers der Kapitalerträge besteht, oder zumindest nicht in der Höhe des Steuerabzugs, bedarf es besonderer Verfahren, um eine steuerliche Belastung entweder von vornherein zu vermeiden oder eine nachträgliche Entlastung herbeizuführen. Diese systemimmanenten Notwendigkeiten sind die Ursache für die komplexe und missbrauchsanfällige Ausgestaltung des Kapitalertragsteuerverfahrens. Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) verfolgt das Ziel, die bestehenden Risiken im System des Kapitalertragsteuerabzugs zu verringern. Einen S. 1587wesentlichen Beitrag soll dabei eine umfassende Digitalisierung bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl unterschiedlicher Verfahren leisten. Zudem ist zur Verbesserung der Qualität der Steuerbescheinigungen der Umfang der erforderlichen Angaben erhöht und die Haftung bei Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen verschärft worden. [i]Präventive MaßnahmenAußerdem wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung ergriffen, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty shopping (§ 50d Abs. 3 EStG) an neue EU-Vorgaben.

1. Möglichkeit zur Abfrage der Identifikationsnummer bei unentgeltlicher Depotübertragung (§ 43 Abs. 1 Satz 6 Nr. 5 EStG)

[i]Abfrage beim BZStDurch eine Ergänzung in § 43 Abs. 1 Satz 6 Nr. 5 EStG besteht künftig für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Empfängers in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim BZSt zu erfragen.

[i]Meldepflichten der auszahlenden StelleGemäß § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG hat die auszahlende Stelle bei unentgeltlichen Depotüberträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 5 EStG die dort aufgeführten Daten an die Finanzverwaltung zu melden. Hierzu gehören insbesondere auch die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Übertragenden sowie des Empfängers.

Während bei einem internen Depotübertrag, d. h. bei einem Depotübertrag von Kunde A auf Kunde B desselben Kreditinstituts, die Steueridentifikationsnummern und die Geburtsdaten von Übertragendem und Übernehmendem vorliegen und die Richtigkeit der angegebenen Identifikationsnummern über das Kirchensteuerabzugsverfahren validiert werden können, ist dies bei einem externen Depotübertrag bislang nicht möglich.

[i]Fehlende Daten bei NichtkundenBei einem externen Depotübertrag liegen nur die Daten des eigenen Kunden vor. Hinsichtlich der Daten des übernehmenden Kunden muss das Kreditinstitut derzeit auf die Angaben des eigenen Kunden im Formular vertrauen. Mangels direkter Kundenbeziehung besteht für das Kreditinstitut des Übertragenden jedoch keine Möglichkeit, die Daten (Identifikationsnummer und Geburtsdatum) zu überprüfen.

[i]ÜberprüfungsmöglichkeitDurch die Abfragemöglichkeit werden die meldepflichtigen Kreditinstitute in die Lage versetzt, die Daten des Empfängers vor der Übersendung zu überprüfen. Die Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.