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StuB Nr. 13 vom Seite 521

Änderungen durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Überblick und erste Einschätzung

Meik Eichholz, M.Sc.

Der Deutsche Bundestag hat am das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) i. d. F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Am hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Mittlerweile wurde das AbzStEntModG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht u. a. eine Neufassung der Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Stpfl. von Abzugsteuern, eine Neuregelung der sog. Anti-Treaty-Shopping-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG, die Ausweitung der Angaben zu Steuerbescheinigungen und zum Steuerabzug, Übermittlungspflichten an das BZSt im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs, Änderungen der Grundsätze zu Verrechnungspreisen und einige Anpassungen im InvStG vor. Das Gesetz enthält darüber hinaus diverse andere Regelungen, die mit dem eigentlichen Gesetzestitel wenig zu tun haben und dem AbzStEntModG eher den Charakter eines Jahressteuergesetzes verleihen.

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, NWB ReformRadar, NWB LAAAH-64322

Kernfragen
  • Welche Änderungen sieht das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz u. a. vor?

  • Was sieht die Neufassung der „Anti-Treaty-Shopping-Regelung“ vor?

  • Wie ist das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz insgesamt zu werten?

I. Hintergrund und Zielsetzung

[i]Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Teil 2), NWB 23/2021 S. 1652, NWB EAAAH-80413 Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Teil 1), NWB 22/2021 S. 1586, NWB WAAAH-79802 Ziel des AbzStEntModG soll es insbesondere sein, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Stpfl. von der Kapitalertragsteuer sowie den Steuerabzug zu verbessern und möglichst effizient zu gestalten. Auf diesem Weg soll die Anfälligkeit des Verfahrens für Missbrauch und Steuerhinterziehung bekämpft werden. Zur Effizienzsteigerung des Entlastungsverfahrens soll auch eine Anpassung der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von Rechten beitragen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, gewerbsmäßigen Betrugsmodellen, die insbesondere bei Erstattungen von Kapitalertragsteuer zu einer abstrakt bestehenden Gefahr von Doppelerstattungen führen (Cum/Ex- oder Cum/Cum-Gestaltungen) die Grundlage zu entziehen. Dazu sollen gegenüber der Finanzverwaltung sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Stpfl. erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten eingeführt werden. Diese umfassen insbesondere ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen, Daten zu unbescheinigter Kapitalertragsteuer, Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und aggregierte Daten zum Steuerabzug.

Das BZSt soll im Hinblick auf die Aufdeckung von Missbrauch und Betrug im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer eine zentrale Rolle für die gesamte Finanzverwaltung übernehmen. Darüber hinaus wurde eine Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid sowie der Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten vorgesehen. Überdies wurden Haftungsverschärfungen für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen vorgesehen.

Diese wesentlichen Zielsetzungen des Gesetzes, die sich bereits dem Gesetzestitel entnehmen lassen, umfassen S. 522insbesondere die Änderungen in den Vorschriften über den Steuerabzug vom Kapitalertrag in den §§ 43 bis 45d EStG sowie die §§ 50c, 50d und 50e EStG nebst weiterer Folgeanpassungen, die Neufassung der Anti-Treaty-Shopping-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG und deren Anpassung an EU-Vorgaben, die Änderungen in den §§ 7 und 11 InvStG sowie die Neuregelung über den Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen in § 88c AO.

Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zur Unterbindung von Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht, eine neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen in den §§ 1 und 1a AStG sowie eine gesetzliche Normierung des Vorabverständigungsverfahrens in § 89a AO. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden zahlreiche Regelungen gegenüber dem Regierungsentwurf geändert oder ergänzt. Teilweise wurden neue Regelungen aufgenommen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf stehen.