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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Körperschaftsteuer | Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften (BFH)

Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Verlusten aus dem Schulschwimmen im Rahmen eines steuerlichen Querverbunds.

Die Klägerin ist eine kommunale Eigengesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Stadt ist, ist die Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung, die Entwässerung sowie der Betrieb von Bädern. Neben dem öffentlichen Badebetrieb stellte sie die Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunale...

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